Corona-Virus und AuslandssemesterAuslandsBAföG & Erasmus-Stipendium zur Zeit von Covid-19
Ist ein Auslandssemester trotz Corona möglich?
1. Mit kurzen Worten
Ja. Sowohl für AuslandsBAföG, wie auch Erasmus werden zur Zeit Phasen der Online-Lehre anerkannt. Somit unterstützen Ausland-BAföG und Erasmus Studis mit Auslandswunsch bei der Bewältigung der Unsicherheit wegen Covid-19.
Ja unbedingt, wenn du AuslandsBAföG bekommen möchtest. Andernfalls gilt das Auslandsstudium als abgebrochen und es kann zu Rückforderungen kommen. Ausnahmen gibt es, wenn du wegen der Corona-Pandemie nicht im Ausland sein kannst oder die Hochschule schließt und online keine Ersatzlehre angeboten wird.
Empfänger von AuslandsBAföG ja, Erasmus-Studis nur im Fall höherer Gewalt. Es entfällt bei einem Verbleib in Deutschland alles, was zur Deckung der Mehrkosten in der Auslandszeit gedacht ist. Das sind das Erasmus-Stipendium und ein Teil der Zuschüsse beim AuslandsBAföG.
Ja, öffnet deine Gasthochschule wird erwartet, dass du ins Ausland reist, wenn keine andere Corona-bedingte Hinderung vorliegt. Beim AuslandsBAföG gibt es Übergangszeiten, bei Erasmus gewünschte Mindestzeiten. Dasselbe gilt, wenn Hinderungen an der Einreise oder Reisewarnungen wegfallen.
2. Wie stelle ich mir ein Auslandssemester während Corona vor?
2.I AuslandsBAföG & Corona
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) ist weiterhin stark am internationalen Austausch von Studentinnen und Studenten in der Ausbildungsphase interessiert. Deshalb unterstützt es BAföG-Empfänger/innen bei den besonderen Unsicherheiten ihres Auslandssemesters während der Corona-Pandemie. Primär erwartet das Amt für AuslandsBAföG natürlich, dass Studis während ihrer Auslandszeit vor Ort im Land ihrer Gasthochschule studieren.
Abhängig von der Zahl der Corona-Erkrankungen ist das aktuell weltweit aber nicht immer möglich. Insofern wurde vom BAföG-Amt eingeräumt, dass Studis mit AuslandsBAföG auch online am Studienprogramm einer ausländischen Hochschule teilnehmen können.
Erfordernis ist, dass Online-Angebote der ausländischen Hochschule als Ersatz für die sonst ohne Pandemie stattfindende Präsenzzeit konzipiert wurden. Die Beteiligung am online stattfindenden Auslandsstudium ist auch von Deutschland aus möglich und kann mit AuslandsBAföG finanziell gefördert werden. Du darfst in diesem Fall entscheiden, ob du die virtuelle Lehre von Deutschland aus oder vor Ort im Land deiner ausländischen Gasthochschule verfolgen möchtest.
Findet Präsenzlehre statt, erwartet das Amt für AuslandsBAföG, dass du daran teilnimmst, außer es liegt eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Land bzw. die Region vor oder die Einreise ins Zielland ist nicht möglich. Dann kannst du AuslandsBAföG bekommen, bis sich die Situation ändert oder der Bewilligungszeitraum endet.
Schließt die ausländische Hochschule plötzlich und bietet (noch) keine virtuelle Lehre an, ist eine Weiterförderung mit AuslandsBAföG ebenfalls möglich bis die Hochschule wieder öffnet, Seminare und Vorlesungen online angeboten werden oder der Bewilligungszeitraum endet.
2.II Erasmus & Corona
Erasmus möchte natürlich ebenfalls für alle interessierten Studis den Austausch zwischen Ländern auch während der Zeit der Corona-Pandemie erhalten. Gesundheit und Sicherheit haben aber Priorität. Insofern ist bei aktuellen Aufenthalten mit Erasmus erlaubt ein Auslandssemester online in Deutschland zu beginnen und es dann für eine zeitlang im Ausland fortzuführen. Wichtig: Während der Online-Phase in Deutschland ruht das Stipendium, ausgenommen im Fall einer frühzeitig erzwungenen Rückkehr wegen eines force majeur (höherer Gewalt).
Die gewünschte Mindestzeit mit Erasmus im Ausland beträgt für einen Studienaufenthalt 3 Monate (90 Tage) und für ein Praktikum 2 Monate (60 Tage). Lassen es Reiseeinschränkungen nicht zu, darf die Aufenthaltszeit vor Ort im Ausland gekürzt werden oder gar entfallen. Erasmus rät auf seiner Webseite von Aufenthalten in Risikogebiete, für die Reisewarnungen des Auswärtigen Amts vorliegen, ab.
A. Erasmus und force majeur
Ein force majeur ist ein Fall höherer Gewalt. Höhere Gewalt liegt bei Erasmus-Stipendien vor, wenn du im Ausland am Studieren gehindert wirst aus Gründen, auf die du keinen Einfluss hast, weil z.B. wegen Corona
eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts für das Land vorliegt
eine Einreise ins Zielland wegen Einreisebeschränkungen nicht möglich ist
alle ausländischen Studierenden zur Ausreise verpflichtet werden
kurzfristig die Hochschule geschlossen wird und kein Online-Ersatz angeboten wird
Fälle von force majeur können auch anerkannt werden, wenn du krank wirst oder es Schwierigkeiten bei der Visumsbeschaffung gibt, die du nicht selbst zu verschulden hast. In der Regel ist ein force majeur bei einem Erasmus-Stipendium eine Einzelfallentscheidung, die von der deutschlandweiten Agentur für Erasmus (NA DAAD) genehmigt werden muss. Im Fall von Corona wurde aber deutschlandweit der force majeur anerkannt, wenn die Hinderung am Studieren oder Praktikum im Ausland im Zusammenhang mit der Pandemie steht.
Ist der force majeur genehmigt erhält der Student oder die Studentin mindestens das Erasmus-Stipendium für den Aufenthalt im Ausland, auch wenn die vereinbarten ECTS wegen der Hinderung nicht erreicht sind. Sind beim force majeur weitere Kosten (wie z.B. Miete oder zusätzliche Flüge) entstanden, können sie eventuell bis zur Höhe des vereinbarten Erasmus-Stipendiums erstattet werden.
In besonderen Fällen des force majeur sind die Erasmus-Koordinatoren an den Hochschulen in Einzelfallentscheidungen außerdem berechtigt, zusätzliche Gelder aus dem Projektbudget über die Höhe des vereinbarten Stipendiums hinaus zu genehmigen. Ob das möglich ist, hängt allerdings vom Budget des Gesamtprojekts und der Zahl von Studentinnen und Studenten ab, die sich in ähnlichen Situationen befinden. Die Möglichkeiten zusätzlicher Mittel kann deshalb von Hochschule zu Hochschule variieren und ist auch abhängig davon, ob du in einem Programmland oder Partnerland verweilst.
Diese zusätzlichen Gelder sollen verhindern, dass Geförderte in eine prekäre Situation geraten. Sie können außerdem eine Überbrückungszeit ermöglichen, um die Stipendiaten beim erfolgreichen Abschluss ihres Auslandssemesters einschließlich der vollständigen Anerkennung ihrer Leistungen zu unterstützen. Wenn nötig, ist in besonderen Einzelfällen sogar eine finanzielle Förderung über die 12 Monate hinaus möglich.
B. force majeur beim AuslandsBAföG
Auch das AuslandsBAföG berücksichtigt Fälle höherer Gewalt, wenn eine Hinderung am Auslandsstudium nicht von dir verschuldet ist, sondern außerhalb deines Einflusses liegt. Das Ereignis trägt aber in den Anweisungen zum AuslandsBAföG für Corona nicht den Titel force majeur. Stattdessen akzeptiert das Amt für AuslandsBAföG folgende Situationen und sieht von den allgemeinen Erfordernissen an das Auslandsstudium oder ggf. Auslandspraktikum ab, wenn:
eine Reisewarnung allgemein oder für das jeweilige Land vorliegt
nicht selbstverschuldete Einreiseschwierigkeiten das Auslandstudium verhindern
die Hochschule im Ausland schließt und kein Online-Angebot als Ersatz angeboten wird
3. Wann bekomme ich Geld?
3.I Bekomme ich AuslandsBAföG, wenn ich während Corona in Deutschland bleibe?
Ja, es ist möglich, aber abhängig von Bedingungen.
Wenn deine Hochschule im Ausland Online-Lehre als Ersatz für den entfallenden Präsenzbetrieb konzipiert hat, kannst du sowohl im Zielland des Auslandssemesters als auch von Deutschland aus am virtuellen Lehrangebot teilnehmen. AuslandsBAföG ist in beiden Fällen für den Zeitraum der Bewilligung möglich – auch wenn im Land, in dem deine ausländische Hochschule liegt, eine Einreise möglich ist und KEINE Reisewarnung vom Auswärtigen Amt vorliegt.
Ob du am Online-Angebot der Hochschule vom Ausland aus teilnimmst oder ob du das von Deutschland aus tun möchtest, möchte das Amt für AuslandsBAföG vorab von Dir wissen. Denn es hat Auswirkungen auf die Höhe des AuslandBAföGs.
Während der Zeit in Deutschland entfallen die Auslandszuschläge und die Zuschüsse für die Auslandskrankenversicherung. Der Bedarf orientiert sich am InlandsBAföG. Studiengebühren werden wie bisher, in der Höhe in der sie anfallen, bis maximal 4.600 Euro erstattet.
Der Reisekostenzuschuss wird gewährt, wenn eine Reise tatsächlich stattgefunden hat, dann aber die Rückkehr nach Deutschland erfolgte, weil zum Beispiel die Hochschule während des Auslandssemesters wieder schloss. Für die angefallenen Reisekosten wird der entsprechende Nachweis gebraucht.
Musst du frühzeitig zurückkehren, weil es eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts, Reisebeschränkungen im Land deines Aufenthalts oder gar eine Ausreiseverpflichtung gibt, ist die weitere Förderung mit AuslandsBAföG bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes möglich, auch wenn es erstmal keine Online-Angebote gibt. Sobald die ausländische Hochschule aber virtuell Vorlesungen und Seminare anbietet, musst du deine Auslandsstudienzeit fortsetzen. Andernfalls würde dein Auslandsstudium ab dem Zeitpunkt der Rückreise als abgebrochen gelten und gegebenenfalls eine BAföG-Rückforderung folgen.
Die Zeit, die du in Deutschland AuslandsBAföG bekommst, wird auf die Jahresfrist aus § 5 und § 16 BAföG angerechnet und gilt dann als ausgeschöpft. Möchtest du sie dir aber wegen Schließung der Hochschule, Ausweisung aus dem Land oder Verkündigung einer Reisewarnung aufsparen, darfst du das Auslandsstudium auch freiwillig abbrechen und das Studium in Deutschland wieder aufnehmen.
Für 2 Monate vor Rückkehr ins Inlandstudium kannst du dann auch Übergangs-BAföG nach § 15b Abs. 2a BAföG erhalten, wenn zwischen Ende des Auslandsstudiums und dem Beginn des Inlandsstudiums nicht mehr als 4 Monate liegen.
Wenn du ein Auslandsstudium machst, ist das Amt für AuslandsBAföG für dich verantwortlich, auch wenn du das Auslandssemester wegen der Corona-Pandemie online von Deutschland aus verfolgst. Erst wenn du dein Auslandsstudium abbrichst und dich entscheidest das Studium an deiner Hochschule in Deutschland fortzuführen, ist wieder das BAföG-Amt am Studienort deiner Hochschule in Deutschland zuständig.
Ja, das ist bei der Förderung mit BAföG sogar erwünscht, wenn du online das Auslandsstudium machst, weil die ausländische Gasthochschule geschlossen hat.
Hat das Auswärtige Amt aber eine Reisewarnung für die Region oder das Land ausgegeben, liegt die Entscheidung allein bei dir, ob du es trotzdem machst oder am Online-Seminar von Deutschland aus teilnimmst. Es kann zu Quarantäne-Maßnahmen oder Schwierigkeiten bei der Rückkehr kommen. Außerdem kann eine Reisewarnung die Gültigkeit einer Reisekrankenversicherung einschränken. Insofern solltest du dich mit deinem Versicherungsdienstleister besprechen, falls du eine Ausreise planst.
Aber: Auch wenn KEINE Reisewarnung vorliegt, kannst du von Deutschland aus an der Online-Lehre als Ersatz zum Präsenzbetrieb der ausländischen Hochschule teilnehmen oder im Ausland sein, je nachdem, wie du das möchtest. Diese Entscheidung überlässt das Amt für AuslandsBAföG dir.
3.II Welche BAföG-Zuschüsse bekomme ich während der Zeit im Ausland?
Studierst du online und befindest dich im Ausland in der Stadt deiner Gasthochschule, erhältst du mit AuslandsBAföG zusätzlich den Auslandszuschlag, die Zuschüsse für die Auslandskrankenversicherung sowie den Reisekostenzuschuss. Vorausgesetzt ist, dass du die Kosten auch real hattest und Belege dafür vorlegen kannst.
Ja. AuslandsBAföG für Schüler gibt es maximal in Höhe des Inlandsbedarfs plus einen Reisekostenzuschuss, nicht aber die Zuschläge zum Kaufkraftausgleich und die Auslandskrankenversicherung.
Wie das Studierenden-BAföG ist aber auch das Schüler-BAföG vom Einkommen abhängig. Was ausgezahlt wird hängt also zuletzt davon ab, was du, deine Eltern oder möglicherweise dein(e) Ehepartner/in an Einkommen verdienen.
[label Wenn die Hochschule im Ausland (wieder) geöffnet hat und Vorlesungen und Seminare in den Gebäuden vor Ort stattfinden anstatt online. Dann wird vom Amt für AuslandsBAföG deine Anwesenheit im Ausland erwartet. Nicht erwartet wird deine Anwesenheit im Ausland aber, wenn
eine Reisewarnung für das Land vorliegt ODER
nationale Erlasse dich an der Einreise ins Land hindern
Ja. Ist die verbleibende Zeit bis zum Ende des Bewilligungszeitraums kürzer als 2 Monate wird ein Aufbruch ins Ausland bei AuslandsBAföG nicht mehr erwartet. Das Auslandsstudium kann dann bis zum Ende online fortgeführt werden.
Für den Aufbruch ins Ausland gewährt das Amt für AuslandsBAföG außerdem 2 Monate Übergangszeit für organisatorische Vorkehrungen (Flugbuchung, Wohnungssuche). Ist der verbleibende Zeitraum nach Abzug der 2 Monate Übergangszeit kürzer als 2 Monate, wird ebenfalls nicht erwartet ins Ausland zu wechseln.
Beispiel 1
Du hast noch 3 Monate und 5 Tage bis dein Bewilligungszeitraum endet:
3 Monate + 5 Tage – 2 Monate = 1 Monat + 5 Tage
1 Monat + 5 Tage < 2 Monate
Eine Reise ins Ausland ist nicht mehr nötig.
Beispiel 2
Du hast noch 4 Monate und 15 Tage bis dein Bewilligungszeitraum endet:
4 Monate + 15 Tage – 2 Monate = 2 Monat + 15 Tage
2 Monat + 15 Tage > 2 Monate
Eine Aufnahme des Auslandsstudiums vor Ort im Ausland wird erwartet.
Diese Regelung hat Einfluss auf die Bewilligung eines 2. Reisekostenzuschlags.
Ja. Ein zweiter Reisekostenzuschlag bei erneuter Reise ins Ausland kann bewilligt werden. Die verbleibende Zeit nach Abzug einer Übergangszeit von 2 Monaten darf dann aber 2 Monate nicht unterschreiten (d.h. Zeit X bis zum Ende des Bewilligungszeitraums – 2 Monate Übergangszeit > 2 Monate).
In EU-Länder und die Schweiz ist ein zweiter Reisekostenzuschuss auch dann noch möglich, wenn der verbleibende Zeitraum nach Abzug der Übergangszeit kürzer als 2 Monate ist. Für alle anderen Länder wird ein zweiter Reisekostenzuschlag nur gewährt, wenn die Anwesenheit im Ausland für den erfolgreichen Abschluss der Auslandszeit erforderlich ist – zum Beispiel die Prüfung als reine Präsenzveranstaltung absolviert werden kann.
Ja. Wenn die Hochschule im Ausland schließt, wird in der Regel erwartet, dass relativ bald eine Onlinelehre als Ersatz für die Präsenzkurse angeboten wird. An denen kannst du sowohl im Ausland sowie auch von Deutschland aus teilnehmen. Es spielt keine Rolle, ob eine Reisewarnung vorliegt oder nicht, wenn das Onlineangebot der Ersatz für die Präsenzlehre ist.
Bleibst du im Ausland, solltest du sicher gehen, dass deine Krankenversicherung anfallende Leistungen auch übernimmt, wenn eine Reisewarnung für das Land vorliegt.
Kehrst du aber nach Deutschland zurück, denke daran dem Amt für AuslandsBAföG Bescheid zu geben. Weil bei der Weiterführung des Auslandstudiums von Deutschland aus, einzelne Auslandszuschüsse wegfallen, bekommst du einen neuen Bescheid. Verpasst du die Mitteilung, könnte es zu Rückforderungen kommen.
3.III Bekomme ich das Erasmus-Stipendium während der Zeit in Deutschland?
Dem Zwecke nach nicht. In einzelnen Situationen ist aber aufgrund der Corona-Pandemie eine gesteigerte oder vollständige Auszahlung des Erasmus-Stipendiums möglich, auch wenn du nur einen Teil der Zeit im Ausland verbringst.
Startest du dein Auslandssemester online in Deutschland? Dann erhältst du das Erasmus-Stipendium nicht, bis du Deutschland verlässt. Denn das Erasmus-Stipendium ist ausschließlich zur Deckung der Mehrkosten während des Auslandsstudiums oder des Auslandspraktikums gedacht. Es wird dir nicht ausgezahlt, solange du mit Erasmus ein Auslandsstudium oder -praktikum von Deutschland aus verfolgst, auch wenn du online an der Lehre der Hochschule als Ersatz für die Präsenzveranstaltungen teilnimmst oder das Praktikum im HomeOffice durchführst.
Am OLS (Online Linguistic Support / Erasmus-Onlinesprachkurs) darfst du aber auch schon von Deutschland aus teilnehmen. Ebenfalls sind Zeiten der Unterbrechung zwischen der Zeit in Deutschland und der Zeit im Ausland akzeptiert.
Kehrst du aber nach Deutschland zurück aufgrund von Corona-bedingten Aufenthaltsbeschränkungen im Ausland oder einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, ist das als ein force majeur (Fall höherer Gewalt) allgemein von Erasmus anerkannt. Planst du eine Rückkehr ins Ausland, sobald du wieder online oder präsent an der Gasthochschule studieren oder dein Praktikum weiterführen kannst? Nimmst du an virtuellen Seminaren und Vorlesungen teil? Führst du das Praktikum im HomeOffice zu Ende? Oder hast du noch Kosten (Miete, Strom), die ausschließlich mit der Mobilität verbunden sind? Dann gewährt dir Erasmus beim force majeur finanzielle Unterstützung bis maximal zur Höhe der vereinbarten Summe im Grant Agreement (Stipendienvereinbarung). Ähnlich ist es, wenn aufgrund frühzeitig erzwungener Rückkehr ein teurerer Flug nötig ist.
Trifft keine Erfordernis davon zu, soll der ab dem Tag der Rückkehr verbleibende Zuschuss, zurückgezahlt werden. Erasmus-Studis müssen bei ihrer Hochschule in Deutschland erklären, ob eine der Bedingungen erfüllt ist. Außerdem muss eine Rückerstattung beantragt und abgelehnt worden sein, wenn z.B. ein Flugplan nicht geändert werden konnte und somit eine neue Buchung nötig war. Deine Hochschule in Deutschland benötigt in solchen Situationen entweder einen Nachweis, Beleg oder eine eidesstattliche Erklärung zum erfolglosen Versuch der Rückerstattung für die Dokumentation des Erasmusprojekts.
Kommt es vor Beginn deiner Abreise zum Ort deines Auslandsstudiums oder -praktikums plötzlich zu einer Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder zu Corona-bedingten Hinderungen bei der Einreise ins Zielland, ist eine Erstattung der bereits angefallenen Kosten ebenfalls möglich. Hast du zum Beispiel schon deinen Flug bezahlt, kann der real angefallene Betrag mit der Vorfinanzierung des Auslandsaufenthalts verrechnet oder der Reisekostenzuschuss für Partnerländer ausgezahlt werden. Eine Anrechnung aufs Stipendium ist auch möglich, wenn du z.B. Reservierungsgebühren für die Unterkunft ausgegeben hast.
Voraussetzung für die finanzielle Unterstützung von Erasmus ist, dass die Rückerstattung beantragt und abgelehnt wurde. Bewahre alle Belege auf und informiere die Erasmus-Koordinatoren deiner Hochschule. Die Hochschule braucht Nachweise von dir als Beleg für ihre Dokumentation über die Verwendung der Projektmittel.
3.IV Was zahlt Erasmus während der Zeit im Ausland?
Die Auszahlung des Erasmus-Stipendiums beginnt ab dem Moment, in dem du Deutschland verlässt und zum Ort deiner Gasthochschule oder deines Praktikums im Ausland aufbrichst. Erfordert der Aufenthalt im Ausland eine Quarantänephase, zählt diese auch bereits zum Auslandsaufenthalt und wird mit dem Erasmus-Stipendium gestützt. Erasmus rät dazu, diese mit einem negativen Covid-19 Test zu verkürzen oder zu vermeiden. Bei der Rückkehr nach Deutschland wird diese Quarantänezeit aber nicht vom Erasmus-Stipendium getragen.
Das Erasmus-Stipendium kann auch vollständig ausgezahlt werden, wenn die Hochschule im Ausland geschlossen hat und du dich im Land deiner Gasthochschule aufhaltend am virtuellen Lehrangebot teilnimmst. Das virtuelle Lehrangebot muss dabei als Alternative zur geöffneten Hochschule angeboten werden und zum Erreichen der im Learning Agreement (Lernvereinbarung) festgelegten Ziele beitragen. Dasselbe gilt, wenn du dein Praktikum vom Zielort des Auslandsaufenthalts aus im HomeOffice durchführst.
Die Anwesenheit im Ausland müssen Studierende mit einer Confirmation of Stay oder einem Transkript of Records belegen. Ist es dir nicht möglich eines dieser Dokumente wegen Schließung der Gasthochschule oder der Praktikumsstätte im Ausland ausgefüllt vorzulegen, kannst du die Zeit im Ausland auch mit dem Flugticket oder der Bahnfahrkarte bestätigen.
Kommt es während deiner Zeit im Ausland zur Schließung der Gasthochschule oder der Praktikumseinrichtung, kann ein zusätzlicher Zuschuss gewährt werden, um möglicherweise eine Zeit der Überbrückung abzudecken, der die ursprüngliche Planung verlängert. Ob das möglich ist, hängt allerdings vom Budget des Erasmusprojekts ab und kann deshalb von Hochschule zu Hochschule variieren.
Sollten dich unvorhersehbar neue, nationale Auflagen der Behörden daran hindern, ein Land zu verlassen und musst du deshalb länger vor Ort bleiben als ursprünglich geplant, ist das ein force majeur. In solchen Situationen kannst du zusätzliche finanzielle Hilfe bei den Erasmuskoordinatoren deiner Hochschule erfragen, die über die im Grant Agreement (Stipendienvereinbarung) festgehaltene Summe hinausgeht. Wenn nötig kann in Einzelfallentscheidungen auch die Höchstgrenze von 12 Monaten in solchen Situationen überschritten werden. Aber auch hier hängt die Höhe der Unterstützung davon ab, ob das für das Erasmusprojekt gewährte Budget diese zusätzlichen Kosten decken kann. Je nach Hochschule kann dann vielleicht nur ein Teil der zusätzlich entstandenen Kosten ersetzt werden.
4. Hast du andere Fragen zum Auslandsstudium und Corona?
Seit 1.10.20 gibt es wieder Reisewarnungen des Auswärtigen Amts für jedes Land einzeln. Dennoch wird vor Reisen in viele Länder immer noch gewarnt. Die Informationen dazu findest du auf den Einzelseiten zu den Ländern auf der Webseite des Auswärtigen Amts.
Häufen sich in einem einem Land oder einer Region mehr als 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen, so werden einzelne Reisewarnungen ausgesprochen. Die betroffenen Länder sind auf der Seite des Auswärtigen Amts notiert, die Einzelheiten zu den Regionen dann auf der Länderseite. Da die Zahl der Erkrankungen sich in Europa wieder erhöht, nimmt derzeit auch die Zahl der Reisewarnungen in Europa wieder zu.
Auch wenn keine Reisewarnung vorliegt, kann es Einreisebeschränkungen vonseiten deines Ziellandes geben, so dass sich der Auslandswunsch verzögert oder gar nicht möglich ist. Hinzu kommen Quarantänemaßnahmen, die bei einer Einreise ins Ausland oder zurück nach Deutschland erforderlich sein können. Als Studi mit Auslandswunsch solltest dich deshalb vor Reiseantritt bei der Botschaft oder dem Konsulat deines Ziellandes erkundigen, ob eine Einreise möglich ist und welche Bestimmungen gelten. Das solltest du auch für jene Länder tun, die du während deiner Reise zum Ort deiner Gasthochschule durchquerst.
Liegen Quarantänebestimmungen bei einer Einreise vor oder ist in der Gesamtschau der Reiseverkehr eingeschränkt, rät auch in diesem Fall das Auswärtige Amt vor nicht notwendigen Reisen in diese Länder ab.
Die Reisewarnungen des Auswärtigen Amts haben einen hohen Einfluss. Sie rechtfertigen einen Fall Höherer Gewalt (Erasmus: Force Majeur), können aber auch Einfluss auf die Gültigkeit von Reisekrankenversicherungen haben. Möchtest du dennoch einen Aufenthalt im Ausland beginnen, solltest du sicherstellen, dass Leistungsschutz bei Ausreise in Gebiete mit einer Reisewarnung und in Pandemiefällen besteht.
Noch gibt es aufgrund der Corona-Pandemie weltweit außerdem zahlreiche Einschränkungen bei der Benutzung von Zügen, Bussen und Flugzeugen. Je nach Land kann es passieren, dass du deshalb Schwierigkeiten bei der Hin-, Rück- oder auch Durchreise einplanen musst. Teilweise werden Corona-Tests verlangt. Wer sich mit Corona infiziert, muss sich an die Quarantänemaßnahmen im Land des Aufenthalts halten, eine Rückholung wird vom Auswärtigen Amt in dem Fall nicht organisiert, informiert es auf seinen Seiten zu Covid-19.
Das Auswärtige Amt rät allen sich im Ausland befindlichen Personen, sich in die Krisenvorsorgeliste Elefand einzutragen, bittet aber auch darum, sich wieder abzumelden, wenn jemand wieder in Deutschland einreist.
Das Robert-Koch-Institut (RKI) in Deutschland informiert über die Entwicklung der Corona-Verbreitung und Risikogebiete.
Viele Informationen zum Corona-Virus hält auch die WHO (Weltgesundheitsorganisation) bereit. Zum Informationsangebot gehört eine weltweite Karte mit der aktuell bekannten Verbreitung des Virus.
Die Johns Hopkins University bietet ebenfalls eine weltweite Karte über die Verbreitung der Corona-Pandemie zum Zweck der wissenschaftlichen Lehre und Forschung an. Sie bezieht zusätzliche Quellen mit ein und kann deshalb von der Karte der WHO abweichen. Im Disclaimer unterhalb der Karte informiert sie über die zusätzlichen Quellen.
Erasmus: Ja. Die Sonderregelungen zu Covid-19 gelten für alle Formen der Erasmus-Mobilität. Dazu gehört neben dem Studienaufenthalt im Ausland auch das Auslandspraktikum.
AuslandsBaföG: In den Regelungen des BMBF zu BAföG und der Corona-Pandemie gibt es bisher keine gesonderte Nennung zu Praktika.
EU Kommission und NA DAAD (Nationale Agentur DAAD für Erasmus) fordert derzeit deutschlandweit die Erasmus-Koordinatoren dazu auf, aktuell keine finanziellen Rückforderungen vorzunehmen, wenn die vereinbarten ECTS nicht erreicht wurden.
Studentinnen und Studenten gegenüber sollen die Hochschulen so flexibel und pragmatisch, wie möglich, sein. Erasmus-Studis soll dies helfen im Falle einer Schließung ihr Auslandssemester erfolgreich beenden zu können und die in Online-Veranstaltungen sowie Prüfungen erworbenen CreditPoints voll anerkannt zu bekommen. Auch bei Fragen zur Anerkennung von Lernleistungen in der aktuellen Situation der Corona-Pandemie soll im Sinne der Studierenden pragmatisch und mit höchstmöglicher Flexibilität entschieden werden.
Ja, wenn du das Auslandssemester wegen Covid-19 nicht beginnen kannst. Darum werden die Erasmus-Koordinatoren an den Hochschulen in der aktuellen Situation der Corona-Pandemie gebeten.
Eine Nominierung, die aufgrund der aktuellen Umstände nicht umgesetzt werden kann, soll für einen zukünftigen Start ins Ausland aufrecht erhalten werden. Eine Neubewerbung des Studenten oder der Studentin soll dann nicht nötig sein.
Insgesamt stehen im Bachelor und Master jeweils 12 Monate für die Förderung mit einem Erasmus-Stipendium zur Verfügung. Hattest du ursprünglich 4 Monate geplant, aber nach einem Monat wegen Umständen aufgrund von Covid-19 abgebrochen, so stehen dir je Studienzyklus (Bachelor, Master) noch 11 Monate zur Verfügung. Wurdest du aber aufgrund von Reservierungs-, Flug- oder anderen Kosten über den eigentlichen Betrag des einen Monats hinaus finanziell unterstützt, so frage bei deinem Erasmus-Koordinator bzw. deiner Erasmus-Koordinatorin nach, ob eventuell mehr Monate auf dein Zeitkontingent angerechnet werden.
Wurde das Auslandssemester begonnen, musste es aber abgebrochen werden, so empfiehlt die Nationale Erasmus-Agentur in Deutschland (NA DAAD), mit einem vereinfachten Antragsverfahren betroffene Studentinnen und Studenten zu einem späteren Zeitpunkt für einen neuen Erasmus-Aufenthalt wieder zu fördern.
Erasmus erhöht für Studentinnen und Studenten, die ihr Graduiertenpraktikum wegen Covid-19 verschieben müssen, die akzeptierte Zeit aktuell auf 18 Monate nach Studienabschluss.
Versuche dich zu informieren, ob es eine Reiseverbindung zurück nach Deutschland gibt. Achte dabei auf möglicherweise veränderte Einreisebestimmungen in den Ländern, die du bei deiner Rückreise durchquerst.
Gibt es Schwierigkeiten bei der Rückreise, stehen verschiedene Info-Angebote auf folgenden Seiten zur Verfügung:
Webseite mit Auslandsvertretungen im Land deines Aufenthalts
Konsulate und Botschaften in Sozialen Medien (Facebook, Instagram)
Eine Registrierung für das Rückholprogramm empfiehlt das Auswärtige Amt nur noch auf besondere Aufforderung. Nutzt du das Rückholprogramm, ist das nicht kostenlos. Du würdest mit einem, im Konsulargesetz festgeschriebenen, Anteil an den Kosten des Rücktransports beteiligt.
Bist du mit Corona infiziert, organisiert das Auswärtige Amt keine Rückholung, informiert es auf seiner Internetseite zu Covid-19. Es empfiehlt stattdessen, sich bei einer Infektion mit Corona an die Quarantänemaßnahmen des Aufenthaltslands zu halten.
Sonderreihe Studium in Zeiten der Corona-Pandemie
- Auslandsstudium & Erasmus-Stipendien zu Zeiten des Corona-Virus
- Studienfinanzierung: Überblick über alle Finanzquellen in der Corona-Flaute
- Regelungen für Notfälle: BAföG & Corona
- Cash & Corona? Jobben für Studierende in der Corona-Krise
- Digitales Lernen & Corona – Wie du im Home Office gut lernst
- Virtuelles Praktikum als Alternative
- Studieren in Zeiten von Corona: Wie du die Zeit sinnvoll nutzen kannst
- Mit Resilienz dein Studium in der Corona-Krise bewältigen
5. Infos und Quellen zum Artikel
Im folgenden findest du noch weitere Infos zu Erasmus und Auslandsstudium. Alle Informationen aus dem Artikel findest du außerdem in den ab 5.II genannten Quellen.
5.I Studis Online
5.II Erasmus
5.III AuslandsBAföG
5.IV Auswärtiges Amtes
5.V Robert-Koch-Institut (RKI)
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