11 Tipps zum MietrechtWorauf Studenten beim Mietvertrag achten sollten
Ein Mietvertrag sollte nie übereilt unterschrieben werden.
Nach einer Studienplatz-Zusage fängt vor Studienbeginn für Viele meist eine leider sehr stressige Zeit an: Die Wohnungssuche. In vielen (Uni-)Städten ist der Wohnraum knapp und jede Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt wird hart umkämpft – entspannen können sich meist nur die, welche einen Platz im Studentenwohnheim ergattern konnten oder schnell ein WG-Zimmer gefunden haben.
Für die anderen gilt: Ausdauer haben – aber auch Ruhe bewahren! Denn so manche Wohnung wird auch viel zu teuer, mit unzulässigen Verträgen oder für euch ungünstigen „Extra-Klauseln“ angeboten.
Wenn du eine Zusage für eine Wohnung erhältst, solltest du deswegen vor dem Unterzeichnen des Mietvertrages diesen gut prüfen. Wir haben für alle neuen und alten Studis die wichtigsten Punkte zusammengestellt:
Checkliste zum Mietrecht
Falls du schon Probleme mit deinem Vermieter hast, kannst du zur Rechtsberatung des AStAs oder zur Rechtsberatung des Studentenwerks gehen. Manchmal hilft auch schon ein Besuch beim AStA-Sozialreferat weiter. Auch kann man/frau bei Mietrechtsproblemen den örtlichen Mieterverein zu Rate ziehen, Anspruch auf Beratung haben jedoch nur Mitglieder.
Schließe am besten keine überhasteten Mietverträge ab. Du solltest das Recht haben, den Mietvertrag in Ruhe zu prüfen, d.h. bis zum Unterschreiben solltest du mindestens einen Tag Zeit haben. Ansonsten ist abzusehen, dass deine Rechte als Mieter und Mieterin nicht gesichert sind. Nimm dir dann lieber ein andere Wohnung.
Folgende Punkte solltest du im Vertrag prüfen und bei Unklarheiten mit dem Vermieter besprechen:
Wie hoch ist die gesamte Miete tatsächlich? Mit allen (!) Betriebs- und Nebenkosten. Ist diese auch realistisch angegeben?
Wie hoch sind normalerweise die Heizkosten? Lass dir vom Vermieter alte Abrechnungen für die Wohnung zeigen oder frag den Vormieter.
Ist der Vertrag befristet oder unbefristet?
Sind Modernisierungsmaßnahmen geplant? Wenn ja, können diese die Miete erheblich erhöhen.
Was steht darin über Schönheitsreparaturen?
Was sagt die Hausordnung zu Ruhezeiten oder Reinigung von Treppen & Co.?
Meistens wohnt ja noch eine andere Person zur Zeit der Vertragsunterzeichnung in der Wohnung – deswegen findet erst vor dem Einzug die Wohnungsübergabe statt und wird mit einem Protokoll festgehalten. Dort werden alle Mängel am Wohnraum und am eventuell mitvermieteten Inventar dokumentiert (z.B. in so einem Protokoll). Viele Hinweise zur Übergabe haben wir im Artikel Umzugs-Checkliste für Studenten festgehalten. Bleibende, gemeldete Mängel einer Wohnung können unter Umständen dazu berechtigen, die Miete zu mindern.
Du solltest von dem Vermieter eine Adresse und Telefonnummer haben – gib dich nicht mit einem Postfach zufrieden!
Manche VermieterInnen sind recht neugierig und wollen viele Daten. Sie sollten sich nur für deinen Namen, Beruf und dein Alter interessieren – auch können sie sich nach deinem Einkommen erkundigen. Informationen, die darüber hinaus gehen, solltest du nicht herausgeben.
Eine Mietkaution kann nur verlangt werden, wenn sie zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart worden ist. Höhe, Fälligkeit, Verzinsung und Anlage regelt das Gesetz (BGB § 551). Die Kaution darf drei Monatskaltmieten nicht übersteigen. Gesondert abzurechnende Nebenkosten bleiben dabei unberücksichtigt.
Die Kaution darf in drei gleichen Raten gezahlt werden. Die erste Rate ist erst bei Mietbeginn zu zahlen.
Die Kaution muss auf ein Sonderkonto mit dem Zinssatz angelegt werden, der für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblich ist. Die Zinsen werden der Kaution zugeschlagen. Für Zimmer in Studierendenwohnheimen besteht jedoch keine Verzinsungspflicht.
Die Kaution kann erst im Ablauf einer angemessen Überprüfungsfrist nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangt werden. Die Höchstfrist beträgt aber 6 Monate.
Wichtig: beim Auszug die ordnungsgemäße Übergabe der Wohnung / des Zimmers schriftlich (!) vom/von der VermieterIn bestätigen lassen.
Wer bestellt, der zahlt! Gemeint sind hiermit die eventuellen Kosten für eine Vermittlung durch einen Makler. Wenn der Vermieter diesen beauftragt hat, muss er die Courtage auch zahlen – und nicht du.
Mieterhöhung: die Miete darf nicht nach Lust und Laune erhöht werden. In jedem Fall sind Erhöhungen nur alle 12 Monate möglich und müssen drei Monate vorher angekündigt werden. Sofern keine (meist für Mieter ungünstige) Index- oder Staffelmiete vereinbart wurde, gilt weiterhin, dass innerhalb von drei Jahren die Miete höchstens um 20% erhöht und die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten werden darf (BGB § 558). In manchen Bundesländern und Städten wurde die sogenannte – meist unwirksame – „Mietpreisbremse“ eingeführt: Hier gilt eine maximale Steigerung von nur 15% in drei Jahren.
Wichtig zu wissen: Du musst nicht jede Erhöhung akzeptieren und kannst ihr widersprechen. Für weitere Infos dazu siehe bspw. beim Berliner Mieterbund. Für Mietsteigerungen nach einer Modernisierung gelten extra Bestimmungen.Kündigungsrecht: Normalerweise gilt bei Wohnungen für die/den MieterIn eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Eine längere Kündigungsfrist (bis zu 4 Jahre!) ist allerdings bei einer sogenannten Staffelmiete möglich (BGB § 557a). Das sollte man nach Möglichkeit vermeiden – selbst wenn diese Klausel zur Kündigungsfrist für Studis unwirksam sein kann (vgl. BGH VIII ZR 307/08).
Auch wenn die/der BesitzerIn deiner Wohnung wechselt: „Kauf bricht nicht Miete!“, d.h. der Mietvertrag gilt weiter.
Wenn du unsicher bist und nicht weiter weißt: Ausführliche Mietrechtsbroschüren gibt es oft beim Sozialreferat der Studierendenvertretung (AStA / UStA / StuRa) – bei Mietrechtsvereinen oder im Netz. Diesen Anlaufstellen kannst du auch den Mietvertrag zeigen und eine Einschätzung holen, ob es sich um einen guten oder eher ungünstigen Vertrag handelt.
Viel Erfolg für die Wohnungssuche ... und natürlich viel Spaß bei der Einweihungsfeier wünscht Studis Online!
FAQs
Die Miete darf nicht nach Lust und Laune erhöht werden. Erhöhungen sind nur alle 12 Monate möglich und müssen drei Monate vorher angekündigt werden. Sofern keine Index- oder Staffelmiete vereinbart wurde, gilt weiterhin, dass innerhalb von drei Jahren die Miete höchstens um 20% erhöht und die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten werden darf. Zudem gilt mancherorts eine Mietpreisbremse.
Manche VermieterInnen sind recht neugierig und wollen viele Daten. Sie sollten sich nur für deinen Namen, Beruf und dein Alter interessieren – auch können sie sich nach deinem Einkommen erkundigen. Informationen, die darüber hinaus gehen, solltest du nicht herausgeben.
Häufig bieten ASten und/oder Studierendenwerke Rechtsberatungen an. Manchmal hilft dir auch schon das AStA-Sozialreferat. Hingegen beraten Mietervereine häufig ausschließlich Mitglieder. Diesen Anlaufstellen kannst du auch den Mietvertrag zeigen und eine Einschätzung holen, ob es sich um einen guten oder eher ungünstigen Vertrag handelt.
Linktipps zum Thema
- Tipps und Checkliste für den studentischen Umzug
- Einrichtungstipps für die Studentenbude
- Deutscher Mieterbund (DMB)
- Mieterführerschein des DMB (NRW): „So gelingt der Auszug aus dem Hotel Mama – Tipps für die erste eigene Wohnung“