Zuschüsse in AusnahmefällenDer Wohnkostenzuschuss (§ 27 Abs. 3 SGB II a.F.)
Änderungen durch Neuntes Gesetz zur Änderung des SGB II zum 1. August 2016
Der Wohnkostenzuschuss ergab sich aus § 27 Abs. 3 SGB II, der jedoch gestrichen wurde. Stattdessen steht denjenigen, die bisher Anspruch auf Wohnkostenzuschuss hatten, seit 1. August 2016 aufstockendes ALG II zu. Siehe bitte den Artikel zu ALG II.
Die folgenden Ausführungen stellen die Rechtslage bis zum 31. Juli 2016 dar und haben nur noch historischen Wert!
Der Wohnkostenzuschuss war eine aus Steuergeldern finanzierte Sozialleistung nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Mit ihr sollten Auszubildende ihre ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung finanzieren können, sofern die tatsächlichen Wohnkosten höher sind als der in der Ausbildungsförderung enthaltene pauschale Beitrag zum Wohnen bzw. eine Unterhaltsleistung der Eltern in gleicher Höhe.
Studierenden mussten bei ihren Eltern wohnen und BAföG erhalten, um leistungsberechtigt sein zu können. Seit März 2011 war der Personenkreis auch auf Studierende erweitert, die einkommens- und/oder vermögensbedingt kein BAföG erhalten. Darüber hinaus gehörten bestimmte SchülerInnen, die BAföG beziehen, zum anspruchsberechtigten Personenkreis.
Jeweils war Voraussetzung, dass die Wohnkosten nicht durch Unterhaltszahlungen der Eltern oder die Aufnahme eines Jobs sichergestellt werden kann.
Waren eure Eltern selbst hilfebedürftig und können sie für euch Wohngeld beantragen, so ging dieses dem Wohnkostenzuschuss ebenfalls vor. (Auch wird es mehr Geld geben als beim Wohnkostenzuschuss.)
Es wurden nur solche Kosten für Unterkunft und Heizung bezuschusst, die angemessen sind. Wann das der Fall war, wurde von den einzelnen Kommunen festgelegt.
1. Grundsätzliches
Der Wohnkostenzuschuss ergab sich aus § 27 Abs. 3 SGB II, der jedoch gestrichen wurde. Stattdessen steht denjenigen, die bisher Anspruch auf Wohnkostenzuschuss hatten, seit 1. August 2016 aufstockendes ALG II zu. Siehe bitte den Artikel zu ALG II.
Die Ausführungen hier stellen die Rechtslage bis zum 31. Juli 2016 dar und haben nur noch historischen Wert!
Seit Januar 2007 können bestimmte Gruppen von Auszubildenden zusätzlich zur BAföG-Förderung einen Wohnkostenzuschuss nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) beantragen. Dies ist ungewöhnlich, weil Auszubildende normalerweise von den dort geregelten Leistungen (ALG II und Sozialgeld) ausgeschlossen sind. Aber der Wohnkostenzuschuss gilt auch nicht als ALG II; es handelt sich um eine eigenständige Leistung.
Und um Verwechslungen vorzubeugen: Der Zuschuss hat weder etwas mit dem Wohngeld zu tun noch mit den Beiträgen zum Wohnen im Rahmen der Ausbildungsförderung. Vielmehr ist er für Fälle gedacht, in denen kein Anspruch auf Wohngeld besteht und die Beiträge zum Wohnen, die über die Ausbildungsförderung gezahlt werden, nicht ausreichen, um die tatsächlichen angemessenen Kosten zum Wohnen zu decken. Können diese Kosten nicht anderweitig aufgefangen werden (z. B. einen zumutbaren Job), soll mit dem Wohnkostenzuschuss eine letzte Möglichkeit bestehen, den Betroffenen finanziell unter die Arme zu greifen.
Im März 2011 wurde das Sozialgesetzbuch II reformiert (sicher erinnert ihr euch an die heftige Debatte um die Erhöhung des „Hartz IV“-Regelsatzes um fünf Euro). In diesem Zusammenhang wurde der Kreis der Auszubildenden, die den Wohnkostenzuschuss erhalten können, erweitert. Anspruchsberechtigt können jetzt auch Schüler und Studierende sein, die kein BAföG beziehen, weil sie selbst oder ihre Eltern zu viel verdienen oder sie selbst über ein zu hohes Vermögen verfügen. Für Studierende gilt dies nur dann, wenn sie bei ihren Eltern wohnen.
Studierende an Hochschulen, die nicht bei ihren Eltern wohnen, haben keine Chance, den Wohnkostenzuschuss zu erhalten. Gleiches gilt für Studierende, die dem Grunde nach von der Förderung ausgeschlossen sind, weil sie z. B. die Fachrichtung zu spät gewechselt oder bei Beginn des Studiums die Altersgrenze überschritten hatten.
Hingewiesen sei noch darauf, dass dieser Artikel nur Auszubildende berücksichtigt, die eine BAföG-förderungsfähige Ausbildung absolvieren. Ansonsten kann der Wohnkostenzuschuss in Betracht kommen, wenn ihr Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III) bezieht.
2. Welche Auszubildenden können den Zuschuss erhalten?
Der Wohnkostenzuschuss ergab sich aus § 27 Abs. 3 SGB II, der jedoch gestrichen wurde. Stattdessen steht denjenigen, die bisher Anspruch auf Wohnkostenzuschuss hatten, seit 1. August 2016 aufstockendes ALG II zu. Siehe bitte den Artikel zu ALG II.
Die Ausführungen hier stellen die Rechtslage bis zum 31. Juli 2016 dar und haben nur noch historischen Wert!
Der Wohnkostenzuschuss kommt nur für bestimmte Gruppen von Auszubildenden in Betracht. Grundsätzlich ist entscheidend, welche Art der Ausbildungsstätte ihr besucht und ob ihr bei euren Eltern wohnt oder nicht. Studierende an Hochschulen, die nicht bei ihren Eltern wohnen, können den Zuschuss nicht erhalten.
Der Kreis der Anspruchsberechtigten im Einzelnen:
a) Studierende, die bei ihren Eltern wohnen
wenn sie ihre Ausbildung an einer Universität, Fachhochschule, Akademie, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder einer Fachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzt, absolvieren und
BAföG beziehen oder aufgrund der Anrechnung von Einkommen und Vermögen nicht gefördert werden.
b) EmpfängerInnen von Schüler-BAföG
wenn sie
(1) für die Ausbildung an einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule, einer Berufsfachschule oder einer Fach- oder Fachoberschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, BAföG erhalten und
(2) nicht bei ihren Eltern wohnen und
(3) ausnahmsweise BAföG erhalten können, weil eine zumutbare Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht erreichbar ist oder sie verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden sind oder waren oder weil sie mit mindestens einem Kind zusammenleben. Bei Schülerinnen und Schülern, die eine Berufsfachschule oder Fachschule besuchen, die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt, genügt es, wenn sie die unter (1) und (2) genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies ergibt sich aus der Streichung des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG im Rahmen der 23. BAföG-Novelle im Oktober 2010.wenn sie ihre Ausbildung an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule oder an einer Fachoberschule, deren Besuch eine abgeschlossen Ausbildung voraussetzt, absolvieren (unabhängig davon, ob sie bei ihren Eltern wohnen oder nicht).
Wichtig: Seid ihr als SchülerInnen unter 25 Jahre alt und wohnt ihr nicht bei euren Eltern, kommt der Wohnkostenzuschuss für euch nur dann in Betracht, wenn euch nicht zugemutet werden kann, weiterhin bei euren Eltern zu wohnen. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn schwerwiegende soziale Gründe den Auszug rechtfertigen oder der Bezug der eigenen Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist.
Falls ihr euch im Kreise der Anspruchsberechtigten nicht wiederfindet, solltet ihr sicherheitshalber noch einen Blick in den Artikel zum ALG II werfen. Vielleicht gehört ihr zu den wenigen Auszubildenden, die trotz Ausbildung ALG II beziehen können, oder es liegt ein Härtefall vor und ihr könnt die Leistung zumindest als Darlehen erhalten.
3. Welche Voraussetzungen müssen sonst erfüllt sein?
Der Wohnkostenzuschuss ergab sich aus § 27 Abs. 3 SGB II, der jedoch gestrichen wurde. Stattdessen steht denjenigen, die bisher Anspruch auf Wohnkostenzuschuss hatten, seit 1. August 2016 aufstockendes ALG II zu. Siehe bitte den Artikel zu ALG II.
Die Ausführungen hier stellen die Rechtslage bis zum 31. Juli 2016 dar und haben nur noch historischen Wert!
Gehört ihr zum Kreis der potenziell Anspruchsberechtigten (siehe oben 2.), habt ihr bereits eine wesentliche Hürde genommen. Ob ihr aber am Ende tatsächlich den Wohnkostenzuschuss erhalten könnt, hängt von weiteren Voraussetzungen ab.
a) Ihr müsst BAföG beziehen oder einkommens- oder vermögensbedingt von der Förderung ausgeschlossen sein
Bislang konnten Studierende nur dann den Wohnkostenzuschuss erhalten, wenn sie tatsächlich BAföG erhielten. Im März 2011 wurde der Personenkreis dahingehend erweitert, dass nunmehr auch solche Studierende anspruchsberechtigt sein können, die nur deshalb kein BAföG erhalten, weil sie oder ihre Eltern ein zu hohes Einkommen erzielen oder sie selbst über ein zu hohes Vermögen verfügen. Vgl. dazu den neu in das Sozialgesetzbuch II eingefügten § 27 und dort Abs. 3: „Erhalten Auszubildende […] Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder erhalten sie diese nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht, und bemisst sich ihr Bedarf nach […] § 12 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2, § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, erhalten sie einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung […]“
b) Es müssen tatsächlich Wohnkosten anfallen
Wo keine Kosten anfallen, gibt es auch keine Finanzierungslücke, die geschlossen werden muss. Wohnt ihr also beispielsweise bei euren Eltern und ist für die Finanzierung der Unterkunft gesorgt oder könnt ihr kostenfrei irgendwo wohnen, gibts keinen Zuschuss.
c) Der in der BAföG-Förderung enthaltende pauschale Beitrag zum Wohnen (oder die Unterhaltszahlung der Eltern in gleicher Höhe) darf die tatsächlichen Wohnkosten nicht abdecken
Für Studierende, die bei ihren Eltern wohnen, liegt die Wohnpauschale seit Oktober 2010 bei 49 Euro, für die o. g. SchülerInnengruppen ist der Beitrag zur Deckung der Wohnkosten seit Oktober 2010 nicht mehr explizit im Gesetz ausgewiesen, sondern geht in den unterschiedlichen Grundbedarfen auf (vgl. dazu die Bedarfstabellen). Es wird nun mit 132 Euro gerechnet (bis vor der letzten BAföG-Novelle lag der Anteil im Schüler-BAföG für die Miete bei 129 Euro; dazu ein Aufschlag für die BAföG-Erhöhung um 2% beim letzten Mal und aufgerundet => 132 Euro).
d) Die tatsächlichen Wohnkosten müssen angemessen sein
Natürlich soll der Wohnkostenzuschuss nicht dazu dienen, euch eine Unterkunft zu finanzieren, die völlig außer Verhältnis zu euren Einkommensverhältnissen bzw. den Einkommensverhältnissen eurer Familie steht. Nur was genau ist angemessen? Eine einheitliche Regelung gibt es hier nicht. Vielmehr gilt in jeder Kommune etwas anderes. Die Mieten sind ja in den Städten auch unterschiedlich hoch und billiger Wohnraum nicht überall unbegrenzt vorhanden.
e) Es muss ungedeckte Wohnkosten geben
Dies ist der Fall, wenn ihr eure tatsächlichen angemessenen Wohnkosten nicht anderweitig finanzieren könnt, z. B. mit eigenem Einkommen. Habt ihr kein eigenes Einkommen, kann man euch wahrscheinlich darauf verweisen, euch einen Job zu suchen. In der Gesetzesbegründung findet sich nämlich die Bemerkung, dass es für Auszubildende, die zur Kostendeckung auf einen Zuverdienst im Rahmen der Ausbildungsförderung verwiesen werden können, bei der bisherigen Rechtslage verbleibe, nach der (lediglich) in besonderen Härtefällen eine Darlehensgewährung möglich sei (Bundestags-Drucksache 16/1410, S. 24). Trotzdem ist an dieser Stelle Argumentationsspielraum vorhanden, denn es ist weder geklärt, ob es nicht auch Situationen geben kann, in denen ein Job nicht zumutbar ist, noch besteht Klarheit über den Umfang des Jobs.
4. Wie hoch ist der Zuschuss?
Der Wohnkostenzuschuss ergab sich aus § 27 Abs. 3 SGB II, der jedoch gestrichen wurde. Stattdessen steht denjenigen, die bisher Anspruch auf Wohnkostenzuschuss hatten, seit 1. August 2016 aufstockendes ALG II zu. Siehe bitte den Artikel zu ALG II.
Die Ausführungen hier stellen die Rechtslage bis zum 31. Juli 2016 dar und haben nur noch historischen Wert! Das folgende Rechenbeispiel bezog sich auf die Rechtslage bis zum 31. Juli 2016.
Die maximale Höhe des Wohnkostenzuschusses ergibt sich aus der Differenz zwischen
dem angemessenen Unterkunftsbedarf nach dem Sozialgesetzbuch II (Miet-, Neben- und Heizkosten werden durch die Anzahl der Haushaltsmitglieder geteilt und berücksichtigt, soweit sie angemessen sind) und
dem im BAföG enthaltenen Beitrag zum Wohnen (vgl. die Wohnpauschale, wenn ihr bei den Eltern wohnt; bei Studierenden sind das 49 Euro).
Um den Zuschussbetrag im konkreten Fall zu ermitteln, rechnet das Jobcenter wie folgt:
Zunächst stellt es fest, wie hoch euer Bedarf nach dem Sozialgesetzbuch II wäre, wenn ihr denn berechtigt wärt, Arbeitslosengeld II (Hartz IV) zu beziehen. Der Bedarf setzt sich zusammen aus dem jeweils geltenden Regelsatz und den anteiligen Kosten der Unterkunft. Die Summe gibt Auskunft darüber, wie viel Arbeitslosengeld II ihr maximal erhalten könntet. Um herauszubekommen, wie hoch der ALG-II-Betrag tatsächlich wäre, zieht es anschließend euer anrechenbares Einkommen vom Bedarf ab. Zum anrechenbaren Einkommen gehören neben dem Erwerbseinkommen auch Kindergeld (jeweils abzgl. 30 € Versicherungspauschale) und BAföG-Leistungen (diese abzgl. 20% des Bedarfssatzes für Auszubildende mit eigener Wohnung = Ausbildungsfreibetrag). Verbleibt ein positiver Restbetrag, wird dieser als Wohnkostenzuschuss geleistet, sofern er den Deckelungsbetrag, also die Obergrenze (s.o.), nicht übersteigt.
Ausbildungsfreibetrag | |
---|---|
StudierendeR (BAföG § 13(1) 2.) | 119,40 € |
SchülerIn nach BAföG § 13(1) 1. | 114,40 € |
SchülerIn nach BAföG § 12(1) 2. | 108,60 € |
SchülerIn nach BAföG § 12(1) 1. | 93 € |
Beispiel: Ein Student wohnt bei seinen Eltern und erhält 422 € BAföG im Monat (Grundbedarf + Wohnpauschale); die Wohnkosten der Familie belaufen sich auf 600 €.
Maximaler Bedarf des Studenten nach SGB II | Regelsatz: 364 €; Kosten der Unterkunft: 200 € (600 € / 3 Personen) | 564 € |
abzgl. Einkommen des Studenten | 422 € abzgl. Ausbildungsfreibetrag (für Studierende: 119,40 €) | -302,60 € |
Restbedarf | 261,40 € | |
Maximaler Wohnkostenzuschuss | Angemessener Unterkunftsbedarf nach SGB II (hier: 200 €) abzgl. Wohnanteil BAföG (49 €) | 151 € |
Wohnkostenzuschuss (Restbedarf, gedeckelt durch den maximalen Wohnkostenzuschuss) | 151 € |
Wer es genauer wissen will: Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 22. März 2010 (Az. B 4 AS 69/09 R) erklärt, wie die Berechnung im Einzelnen funktioniert.
5. Wo stelle ich den Antrag?
Zuständig ist – je nach Organisationsform vor Ort – die Agentur für Arbeit bzw. ein kommunaler Träger. Es handelt sich jeweils um die gleiche Stelle, bei der man auch ALG II beantragen kann.
Der Wohnkostenzuschuss ergab sich aus § 27 Abs. 3 SGB II, der jedoch gestrichen wurde. Stattdessen steht denjenigen, die bisher Anspruch auf Wohnkostenzuschuss hatten, seit 1. August 2016 aufstockendes ALG II zu. Siehe bitte den Artikel zu ALG II.
Die Ausführungen hier stellen die Rechtslage bis zum 31. Juli 2016 dar und haben nur noch historischen Wert!