Was du beachten solltestPraktikum und Studium
1. Kurz + knapp
Praktika können dir verschiedene neue Wege eröffnen, zum Beispiel durch im Praktikum geknüpfte Kontakte. Außerdem können Arbeitgeber:innen so bereits gemachte Erfahrung oder Qualifikationen erkennen. An Hochschulen oder für diverse Ausbildungen musst du sogar Pflichtpraktika absolvieren, während sie an anderer Stelle freiwillig sind.
Ja, solange die Altersgrenze von 25 nicht überschritten ist, sollte es fast immer während eines Praktikums Kindergeld geben.
Nur in bestimmten Fällen. In einem Pflichtpraktikum muss dich die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber nicht bezahlen. Trittst du jedoch ein freiwilliges Praktikum mit einer Dauer von drei Monaten oder mehr an, hast du Anspruch auf den Mindestlohn.
Z.B. in unser Praktikumsbörse. Schau auch nach Aushängen an deiner Hochschule oder besuche Firmenkontaktmessen, wenn du noch Zeit hast, bist du das Praktikum machen musst oder willst.
2. Warum überhaupt ein Praktikum?
Ein Praktikum gibt dir Gelegenheit, praktische Erfahrungen in der Arbeitswelt zu sammeln. Bei einigen Studiengängen ist dies besonders wichtig, dann sind Pflichtpraktika schon durch dein Studium vorgeschrieben. Ein solches kann bereits vor dem Studium oder bis wenige Semester nach Beginn des Studium vorgeschrieben sein. Bei anderen muss es erst irgendwann im Laufe des Studiums absolviert werden. Erkundige dich in der Studienordnung deines Wunschstudiengangs.
Ist der Zeitpunkt beliebig, empfiehlt es sich, das Pflichtpraktikum erst nach einigen Semestern einzuplanen, damit du schon einen Einblick in dein Studienfach gewonnen hast und im Praktikum schon angeeignetes Fachwissen anwenden kannst.
Darüber hinaus kannst du aber natürlich auch selbst nach Arbeitgeber:innen Ausschau halten, bei denen du für ein gewisse Zeit Praxiserfahrung sammeln willst. Bei einem solchen freiwilligen Praktikum kannst du dir selbst aussuchen, wo und was du genau machen willst – musst aber auch eine Firma finden, die das so anbietet. Ein freiwilliges Praktikum sollte in die vorlesungsfreie Zeit gelegt werden, da ein sinnvolles Praktikum neben dem Vorlesungsbetrieb zeitlich schwer zu schaffen ist. Dazu könnte ein zu umfangreiches freiwilliges Praktikum während der Vorlesungszeit den sozialversicherungsrechtlichen Studierendenstatus gefährden.
Ein gelungenes Praktikum – egal ob freiwilliges oder Pflichtpraktikum – kann auch ein erster Schritt zu einer zukünftigen Festanstellung sein. Oder erst einmal zu einer (bezahlten) Abschlussarbeit im Betrieb.
3. Pflichtpraktikum oder freiwilliges Praktikum?
Ein Pflichtpraktikum ist dadurch gekennzeichnet, dass der Inhalt des Praktikums in Ausbildungsbestimmungen des (angestrebten) konkreten Studiengangs geregelt ist.
Das bedeutet:
Die praktische Tätigkeit muss Ausbildungscharakter haben.
Kein Pflichtpraktikum liegt deshalb bei allgemeiner beruflicher oder praktischer Tätigkeit vor.Die Tätigkeit muss Teil der Hochschulausbildung sein.
Bei der praktischen Tätigkeit darf es sich nicht um eine in sich abgeschlossene Ausbildung handeln.Das eigentliche Gewicht der Ausbildung muss beim Besuch der Hochschule liegen.
Wodurch die Gesamtausbildung geprägt ist, hängt sowohl von der Dauer der praktischen Tätigkeit ab als auch davon, wodurch die spätere Berufsqualifikation gekennzeichnet ist.Der Inhalt des Praktikums muss in Ausbildungsbestimmungen des (angestrebten) konkreten Studienganges geregelt sein.
Es muss sich um Ausbildungsbestimmungen handeln, die den (angestrebten) ganz konkreten Studiengang betreffen (z. B. Studienordnung). Bestimmungen, in denen allein das Praktikum geregelt ist, reichen nicht aus.
Auch genügt es nicht, dass die Dauer des Praktikums und die Art der Praktikumsstelle festgelegt sind. Vielmehr muss sich aus den Ausbildungsbestimmungen ergeben, dass ein funktionaler und inhaltlicher Zusammenhang mit der Ausbildung an der Hochschule besteht. Dies geschieht z. B. dadurch, dass Lernziele festgelegt werden und es Regelungen dazu gibt, welche konkreten Tätigkeiten der/die PraktikantIn durchführen und welche Fertigkeiten er/sie erwerben soll.Das Praktikum muss die einzige Möglichkeit oder eine von mehreren zwingend vorgeschriebenen Möglichkeiten zur Vorbereitung oder Ergänzung einer Ausbildung sein (VwV 2.4.3).
Die bloße Empfehlung, ein Praktikum zu absolvieren, genügt nicht. Es muss zwingend vorgeschrieben sein.Zeitpunkt des Praktikums
Das Praktikum muss vor oder während des Studiums abzuleisten sein. Dies ergibt sich daraus, dass Verpflichtungen zu praktischen Tätigkeiten, welche sich an den erfolgreichen Studienabschluss anschließen, nicht Gegenstand von Ausbildungsbestimmungen zu diesem Studium sein können. Wenn du von einer solchen Verpflichtung zu einer praktischen Tätigkeit betroffen bist, solltest du einen Blick in den Bereich Pflichtpraktikum nach dem Studium werfen. (Dort auch mehr zum Spezialfall PJ nach Pharmazie-Studium.)Dauer des Praktikums
Fürs BAföG gilt: Ein Pflichtpraktikum ist nur für die Dauer verpflichtend, die in den Ausbildungsbestimmungen mindestens vorgesehen ist. Dies können wenige Wochen, ein Semester oder auch eine längere Zeit sein.
Für die Sozialversicherung gilt seit dem 1.1.2017: Ist in den Ausbildungsbestimmungen eine Mindestdauer für das Praktikum angegeben, kann das Praktikum auch dann noch ein Pflichtpraktikum sein, wenn die Mindestdauer überschritten wurde. Voraussetzung ist, dass weiterhin nachweislich (!) ein Zusammenhang zwischen Praktikum und Studium besteht, z. B. dergestalt, dass die Hochschule das Praktikum als Teil der Studien- oder Prüfungsleistung anerkennt. Ist dagegen in den Ausbildungsbestimmungen ein fester Zeitraum (z. B. 3 Monate) für das Praktikum angegeben, ist das Praktikum kein Pflichtpraktikum mehr, sobald der Zeitraum überschritten wird.
Erfüllt deine konkrete praktische Tätigkeit die vorgenannten Voraussetzungen nicht, hat sie aber Ausbildungscharakter und absolvierst du sie im Zusammenhang mit deinem Studium, handelt es sich um ein freiwilliges Praktikum.
Wenn du nun ganz genau wissen willst, wie sich ein Praktikum vor, im oder nach dem Studium auf das BAföG auswirkt und wie das mit den Sozialversicherungsbeiträgen aussieht (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung) – das wissen viele Arbeitgeber selbst oft gar nicht so genau – die oder der kann sich in unseren Detailartikeln genau informieren:
4. Was verdient man als Student*in in einem Praktikum? Gibt es den Mindestlohn?
Das kommt ganz darauf an. Bei einem Pflichtpraktikum muss der Arbeitgeber keinen Mindestlohn zahlen – du könntest also theoretisch ganz leer ausgehen. Die meisten Arbeitgeber zahlen aber doch etwas, auch wenn es durchaus unter dem Mindestlohn liegen kann.
Bei einem freiwilligen Praktikum gilt der Mindestlohn von 12 €/Stunde (seit Oktober 2022) – allerdings nur, wenn das Praktikum länger als 3 Monate dauert. Während eines Vollzeit-Studiums ist es allerdings praktisch unmöglich, ein freiwilliges Vollzeit-Praktikum von längerer Dauer zu machen, ohne den Status als ordentliche:r Studierende:r zu verlieren. Also bist du wohl auch da auf den Goodwill deines Arbeitgebers angewiesen, dir auch bei kürzerer Dauer freiwillig genug zu zahlen.
5. Praktikum und Kindergeld
Dem Bezug von Kindergeld steht während der Ableistung eines Praktikums regelmäßig nichts entgegen.
Es spielt weder eine Rolle, ob du ein freiwilliges oder ein Pflichtpraktikum absolvierst, noch ist der Zeitpunkt des Praktikums relevant. Für das Kindergeld kommt es allein darauf an, ob du in dem Praktikum Fähigkeiten und Kenntnisse erwirbst, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufes notwendig sind. Denn nur dann befindest du dich „in Berufsausbildung“, wie es das Gesetz für den Bezug von Kindergeld für Kinder bis zum 25. Lebensjahr verlangt. Da du deine Praktika ja gerade deshalb machst, um Fähigkeiten und Kenntnisse für die Ausübung deines späteren Berufes vermittelt zu bekommen, befindest du dich während eines Praktikums regelmäßig in Berufsausbildung, bist also ein Kind, für das deine Eltern Kindergeld erhalten können.
Wichtig ist nur, dass du das Praktikum ernsthaft betreibst. Ob dies der Fall ist, wird z. B. daran fest gemacht, wie viele Stunden du wöchentlich arbeitest. Dabei kannst du dich an der Regel orientieren, dass bei weniger als 10 Stunden in der Woche an der Ernsthaftigkeit gezweifelt werden könnte, dich das Praktikum andererseits aber auch nicht voll auslasten muss. Wenn du parallel zum Studium ein Teilzeitpraktikum machst, ergibt sich die Berücksichtigung als Kind in Ausbildung bereits daraus, dass du aktiv dein Studium betreibst. Der Umfang des Praktikums spielt deshalb keine Rolle.